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Ob Stadtwerke, Bürgeramt oder Schulen. Wir bieten maßgeschneiderte Sicherheitskonzepte für die öffentliche Hand an.
ALINOTEC ALS IHR SICHERHEITSPARTNER
OPTIMALE DOKUMENTATION IHRER BAUSTELLE
Videodokumentation von Alinotec stellt für Sie eine interessante Lösung dar, wenn Sie auf der Suche nach einer effizienten Baufortschrittsüberwachung sind. Bauprozesse können dadurch kosteneffizienter und störungsfreier ablaufen. Im Folgenden zeigen wir Ihnen, wie Ihr Bauunternehmen durch den Einsatz von Dokumentationstechnik profitieren kann.
Durch die Dokumentation Ihrer Baustelle mittels Live-Aufnahmen, können entwendete Maschinen und Rohstoffe schnell ausfindig gemacht werden.
Bauprojekte lassen sich wesentlich besser überwachen und steuern. Sie als Projektmanager können sich schneller und effizienter ein Bild vom Projektverlauf machen.
Mittels Zeitraffer-Aufnahmen und Vorher/Nachher-Vergleiche, lassen sich Projekte und das Erreichen von Meilensteinen wesentlich nachvollziehbarer bewerten.
Durch die 24/7-Überwachung des Baufortschritts, kann schnell auf Probleme reagiert werden. Das Markieren von Gefahrenstellen im Software-Tool beugt Arbeitsunfälle vor.
Durch das Präsentieren des dokumentierten Baufortschritts, können Sie Ihrem Kunden visuell schnell und kompakt Ergebnisse liefern.
TECHNOLOGIE. WISSEN. ENGAGEMENT.
TECHNOLOGIE. WISSEN. ENGAGEMENT.
Ob digitale Schließanlagen für Bürogebäude, Alarmanlagen für Wartungshallen oder Videoüberwachung von öffentlichen Parkplätzen. Wir bieten Ihnen maßgeschneiderte Sicherheitslösungen für Ihr Anliegen und Objekt. Machen Sie gerne ein kostenloses Beratungsgespräch mit einen unserer Sicherheitsberater aus.
Ob digitale Schließanlagen für Bürogebäude, Alarmanlagen für Wartungshallen oder Videoüberwachung von öffentlichen Parkplätzen. Wir bieten Ihnen maßgeschneiderte Sicherheitslösungen für Ihr Anliegen und Objekt. Machen Sie gerne ein kostenloses Beratungsgespräch mit einen unserer Sicherheitsberater aus.
DSGVO UND VIDEOÜBERWACHUNG
DSGVO UND VIDEOÜBERWACHUNG
Mit einem Überwachungs- und Sicherheitskonzept, insbesondere bei der Videoüberwachung, gehen auch die Fragen nach dem Datenschutz einher. Eine DSGVO-konforme Überwachung Ihres Objektes ist damit auch für uns oberste Maxime. Wir haben die wichtigsten Fragen und Antworten für Sie folgend gesammelt.
Mit einem Überwachungs- und Sicherheitskonzept, insbesondere bei der Videoüberwachung, gehen auch die Fragen nach dem Datenschutz einher. Eine DSGVO-konforme Überwachung Ihres Objektes ist damit auch für uns oberste Maxime. Wir haben die wichtigsten Fragen und Antworten für Sie folgend gesammelt.
Die rechtliche Situation bei einer Überwachung von öffentlich zugänglichen Räumen hängt vom
jeweiligen Bundesland ab. Grundsätzlich findet dabei das jeweilige Datenschutzgesetz
Anwendung. So ist etwa in Niedersachsen eine Kameraüberwachung generell zulässig, sofern
diese einem bestimmten Interesse oder einem Zweck im Sinne der Öffentlichkeit dient. In
diesem Zusammenhang gelten etwa der Schutz von Personen und Sachen sowie die
Wahrnehmung des Hausrechts als entsprechende öffentliche Aufgaben. Auch in diesem Fall gilt,
dass dabei nicht die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Personen gegenüber dem
öffentlichen Interesse überwiegen dürfen.
Zunächst gilt es festzustellen, ob der Einsatz der Kameraüberwachung tatsächlich erforderlich
ist. Dabei steht die Frage im Mittelpunkt, ob der beabsichtigte Zweck auch ohne die Verwendung von Videotechnik erreicht werden kann. Die Wahrung der Grundrechte der Betroffenen hat dabei
höchste Priorität. Sofern es ein anderes zumutbares und rechtmäßiges Mittel gibt, die
beabsichtigte Aufgabe zu erfüllen, ist die Kameraüberwachung nicht notwendig. Daher ist sie in
diesen Fällen auch nicht zulässig. So kann zum Beispiel durch das Anbringen einer
Überwachungskamera verhindert werden, dass Autofahrer in der Nacht auf einem
Geschäftsparkplatz parken. Allerdings kann dieses Ziel ebenso durch das Aufstellen einer
Schranke erreicht werden. Eine Kamera ist in diesem Fall also nicht erforderlich und somit ist die
Videoüberwachung auch nicht erlaubt.
Überprüft werden muss überdies, inwiefern tatsächlich eine umfassende Überwachung
notwendig ist oder ob es reicht, nur an wenigen Stellen oder zu bestimmten Zeiten zu filmen.
Nicht in jedem Fall, in dem eine derartige Überwachung erforderlich ist, ist diese erlaubt. Der
Schutz der betroffenen Personen und ihrer Rechte steht hierbei immer im Vordergrund. Wenn
Anhaltspunkte vorliegen, dass die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Personen
überwiegen, ist die Verwendung von Videotechnik nicht zulässig. Ein Beispiel hierfür wäre etwa
die Überwachung von Umkleidekabinen. Diese ist nicht erlaubt, da die durch die Grundrechte
geschützten Interessen der Betroffenen schwerwiegender als das Verfolgen einer potenziellen
Straftat sind.
Bei der Überwachung mittels Videotechnik muss die verfolgte Absicht stets in einem
angemessenen Verhältnis zu den Grundrechten des einzelnen Betroffenen stehen. Einen
besonders intensiven Eingriff in diese Rechte stellt der Einsatz von Videotechnik immer dann
dar, wenn die jeweiligen betroffenen Personen sich gesetzeskonform verhalten und keinen
Anlass für eine Überwachung geben. Um eine erhebliche Beschneidung der Grundrechte handelt
es sich zudem, wenn die Betroffenen unter ständiger Beobachtung stehen und sich der
Überwachung nicht entziehen können. Dies gilt etwa bei der Kameraüberwachung eines
Fahrstuhls oder des Eingangsbereichs eines Wohnhauses.
Aus den genannten Gründen muss vor der Installation einer Überwachungskamera immer geprüft
werden, inwiefern durch die Überwachung Eingriffe in Grundrechte, Grundfreiheiten und andere
schutzwürdige Interessen Dritter erfolgen. Auch gilt es zu berücksichtigen, welche
Konsequenzen sich daraus für die betroffenen Personen ergeben können.
Das zugrundeliegende Gesetz fordert hierbei stets eine Interessenabwägung. Diese muss
anhand des jeweiligen Einzelfalls erfolgen. Insbesondere die Grundrechte von Kindern sind dabei
zu beachten.
Nein, das Anfertigen von Tonaufnahmen ist nicht zulässig. Die rechtlichen Grundlagen für die
Kameraüberwachung umfassen lediglich Bildaufnahmen. Tonaufnahmen werden hingegen im
Gesetzestext nicht erwähnt. Verfügt das Aufnahmegerät über eine zusätzliche Audiofunktion,
muss diese unbedingt deaktiviert werden.
Die DSGVO enthält keine konkrete Regelung darüber, wie lange gespeichertes Videomaterial
aufbewahrt werden darf. Ferner gibt es dazu bisher auch noch keine landesrechtlichen
Regelungen. Daher gelten in diesem Fall die allgemeinen datenschutzrechtlichen Gesetze.
Demnach sind aufgezeichnete Daten unverzüglich zu löschen, wenn sie für das Verfolgen der
beabsichtigten Zwecke nicht mehr notwendig sind oder eine weitere Aufbewahrung den
schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen entgegenstehen. Aus diesem Grund sind sämtliche Aufnahmen, auf denen nur unbeteiligte Personen zu sehen sind, die sich gesetzeskonform verhalten, sofort zu löschen.
In der Regel reicht eine Speicherdauer von ein bis zwei Tagen aus, um festzustellen, ob
Videodaten etwa zur Beweissicherung relevant sind und länger gespeichert werden müssen.
Binnen 48 Stunden sollten die gespeicherten Daten in Hinblick daher gelöscht werden. Nur in
einigen Ausnahmefällen ist eine längere Speicherdauer zulässig. Es empfiehlt sich grundsätzlich,
die Aufnahmen so schnell wie möglich wieder zu löschen.
Ja, auf eine Kameraüberwachung muss immer hingewiesen werden. Andernfalls ist diese nicht
zulässig. Sie müssen also in jedem Fall Hinweisschilder anbringen. Diese müssen zusätzliche
Informationen über die zuständige Stelle, den verfolgten Zweck der Überwachung, die kon krete
Speicherdauer und alle in Hinblick auf den Datenschutz relevanten Aspekte beinhalten.
Möglicherweise ist die Durchführung einer Datensc
hutz Folgenabschätzung (DSFA) erforderlich.
Dies ist der Fall, sofern durch die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ein hohes Risiko
für die Grundrechte und Grundfreiheiten der Betroffenen entsteht oder öffentliche Bereiche in
großem Umfang einer systematischen Überwachung unterliegen.
Für das Betreiben einer „Klingelkamera“, die beim Auslösen einer Haustürklingel für kurze Zeit
aktiv ist, ist keine DSFA notwendig.
Für Videokameras, für welche bereits nach der früheren Rechtslage eine Vorabkontrolle
vorgenommen wurde, muss eine DSFA nicht zwingend durchgeführt werden. Wenn allerdings
wesentliche Änderungen vorgenommen wurden, ist diese jedoch notwendig. Alle
Vorabkontrollen behalten also ihre Gültigkeit, müssen jedoch nach einiger Zeit überprüft werden.
Alle nicht öffentlichen Stellen müssen einen Beauftragten für Datenschutz benennen, sofern
eine DSFA erforderlich ist.
Darüber hinaus muss die Kameraüberwachung als Verarbeitungstätigkeit in Ihr Verzeichnis
aufgenommen werden. Sofern sie demselben Zwec k dienen, können dabei mehrere Kameras
unter einem einzigen Punkt zusammengefasst werden.
Beim Übertragen der Überwachungsaufnahmen an Dritte, muss ein Vertrag zur Verarbeitung des
Auftrags gem. Art. 28 Datenschutz Grundverordnung geschlossen werden.
Die rechtliche Situation bei einer Überwachung von öffentlich zugänglichen Räumen hängt vom
jeweiligen Bundesland ab. Grundsätzlich findet dabei das jeweilige Datenschutzgesetz
Anwendung. So ist etwa in Niedersachsen eine Kameraüberwachung generell zulässig, sofern
diese einem bestimmten Interesse oder einem Zweck im Sinne der Öffentlichkeit dient. In
diesem Zusammenhang gelten etwa der Schutz von Personen und Sachen sowie die
Wahrnehmung des Hausrechts als entsprechende öffentliche Aufgaben. Auch in diesem Fall gilt,
dass dabei nicht die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Personen gegenüber dem
öffentlichen Interesse überwiegen dürfen.
Zunächst gilt es festzustellen, ob der Einsatz der Kameraüberwachung tatsächlich erforderlich
ist. Dabei steht die Frage im Mittelpunkt, ob der beabsichtigte Zweck auch ohne die Verwendung von Videotechnik erreicht werden kann. Die Wahrung der Grundrechte der Betroffenen hat dabei
höchste Priorität. Sofern es ein anderes zumutbares und rechtmäßiges Mittel gibt, die
beabsichtigte Aufgabe zu erfüllen, ist die Kameraüberwachung nicht notwendig. Daher ist sie in
diesen Fällen auch nicht zulässig. So kann zum Beispiel durch das Anbringen einer
Überwachungskamera verhindert werden, dass Autofahrer in der Nacht auf einem
Geschäftsparkplatz parken. Allerdings kann dieses Ziel ebenso durch das Aufstellen einer
Schranke erreicht werden. Eine Kamera ist in diesem Fall also nicht erforderlich und somit ist die
Videoüberwachung auch nicht erlaubt.
Überprüft werden muss überdies, inwiefern tatsächlich eine umfassende Überwachung
notwendig ist oder ob es reicht, nur an wenigen Stellen oder zu bestimmten Zeiten zu filmen.
Nicht in jedem Fall, in dem eine derartige Überwachung erforderlich ist, ist diese erlaubt. Der
Schutz der betroffenen Personen und ihrer Rechte steht hierbei immer im Vordergrund. Wenn
Anhaltspunkte vorliegen, dass die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Personen
überwiegen, ist die Verwendung von Videotechnik nicht zulässig. Ein Beispiel hierfür wäre etwa
die Überwachung von Umkleidekabinen. Diese ist nicht erlaubt, da die durch die Grundrechte
geschützten Interessen der Betroffenen schwerwiegender als das Verfolgen einer potenziellen
Straftat sind.
Bei der Überwachung mittels Videotechnik muss die verfolgte Absicht stets in einem
angemessenen Verhältnis zu den Grundrechten des einzelnen Betroffenen stehen. Einen
besonders intensiven Eingriff in diese Rechte stellt der Einsatz von Videotechnik immer dann
dar, wenn die jeweiligen betroffenen Personen sich gesetzeskonform verhalten und keinen
Anlass für eine Überwachung geben. Um eine erhebliche Beschneidung der Grundrechte handelt
es sich zudem, wenn die Betroffenen unter ständiger Beobachtung stehen und sich der
Überwachung nicht entziehen können. Dies gilt etwa bei der Kameraüberwachung eines
Fahrstuhls oder des Eingangsbereichs eines Wohnhauses.
Aus den genannten Gründen muss vor der Installation einer Überwachungskamera immer geprüft
werden, inwiefern durch die Überwachung Eingriffe in Grundrechte, Grundfreiheiten und andere
schutzwürdige Interessen Dritter erfolgen. Auch gilt es zu berücksichtigen, welche
Konsequenzen sich daraus für die betroffenen Personen ergeben können.
Das zugrundeliegende Gesetz fordert hierbei stets eine Interessenabwägung. Diese muss
anhand des jeweiligen Einzelfalls erfolgen. Insbesondere die Grundrechte von Kindern sind dabei
zu beachten.
Nein, das Anfertigen von Tonaufnahmen ist nicht zulässig. Die rechtlichen Grundlagen für die
Kameraüberwachung umfassen lediglich Bildaufnahmen. Tonaufnahmen werden hingegen im
Gesetzestext nicht erwähnt. Verfügt das Aufnahmegerät über eine zusätzliche Audiofunktion,
muss diese unbedingt deaktiviert werden.
Die DSGVO enthält keine konkrete Regelung darüber, wie lange gespeichertes Videomaterial
aufbewahrt werden darf. Ferner gibt es dazu bisher auch noch keine landesrechtlichen
Regelungen. Daher gelten in diesem Fall die allgemeinen datenschutzrechtlichen Gesetze.
Demnach sind aufgezeichnete Daten unverzüglich zu löschen, wenn sie für das Verfolgen der
beabsichtigten Zwecke nicht mehr notwendig sind oder eine weitere Aufbewahrung den
schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen entgegenstehen. Aus diesem Grund sind sämtliche Aufnahmen, auf denen nur unbeteiligte Personen zu sehen sind, die sich gesetzeskonform verhalten, sofort zu löschen.
In der Regel reicht eine Speicherdauer von ein bis zwei Tagen aus, um festzustellen, ob
Videodaten etwa zur Beweissicherung relevant sind und länger gespeichert werden müssen.
Binnen 48 Stunden sollten die gespeicherten Daten in Hinblick daher gelöscht werden. Nur in
einigen Ausnahmefällen ist eine längere Speicherdauer zulässig. Es empfiehlt sich grundsätzlich,
die Aufnahmen so schnell wie möglich wieder zu löschen.
Ja, auf eine Kameraüberwachung muss immer hingewiesen werden. Andernfalls ist diese nicht
zulässig. Sie müssen also in jedem Fall Hinweisschilder anbringen. Diese müssen zusätzliche
Informationen über die zuständige Stelle, den verfolgten Zweck der Überwachung, die kon krete
Speicherdauer und alle in Hinblick auf den Datenschutz relevanten Aspekte beinhalten.
Möglicherweise ist die Durchführung einer Datensc
hutz Folgenabschätzung (DSFA) erforderlich.
Dies ist der Fall, sofern durch die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ein hohes Risiko
für die Grundrechte und Grundfreiheiten der Betroffenen entsteht oder öffentliche Bereiche in
großem Umfang einer systematischen Überwachung unterliegen.
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aktiv ist, ist keine DSFA notwendig.
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vorgenommen wurde, muss eine DSFA nicht zwingend durchgeführt werden. Wenn allerdings
wesentliche Änderungen vorgenommen wurden, ist diese jedoch notwendig. Alle
Vorabkontrollen behalten also ihre Gültigkeit, müssen jedoch nach einiger Zeit überprüft werden.
Alle nicht öffentlichen Stellen müssen einen Beauftragten für Datenschutz benennen, sofern
eine DSFA erforderlich ist.
Darüber hinaus muss die Kameraüberwachung als Verarbeitungstätigkeit in Ihr Verzeichnis
aufgenommen werden. Sofern sie demselben Zwec k dienen, können dabei mehrere Kameras
unter einem einzigen Punkt zusammengefasst werden.
Beim Übertragen der Überwachungsaufnahmen an Dritte, muss ein Vertrag zur Verarbeitung des
Auftrags gem. Art. 28 Datenschutz Grundverordnung geschlossen werden.
REFERENZEN
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Dank unserer jahrelangen Zusammenarbeit mit unseren Partnern in der Verwaltung, besitzen wir eine reichen Erfahrungsschatz beim Entwickeln von Sicherheitskonzepten für öffentliche Gebäude. Gerne wollen wir mit unserem Wissen und Expertise Ihnen zukünftig auch als Sicherheitspartner zur Verfügung stehen.
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Wir beraten Sie grundsätzlich unverbindlich und kostenlos. Diese Gründe sprechen dafür, dass Sie sich ein Beratungsgespräch sichern:
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ERSTGESPRÄCH, ANALYSE, ANGEBOT
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Alinotec ist Ihr Partner für zuverlässige und innovative Sicherheitstechnik.
Seit unserer Gründung als unabhängiges System- und Beratungshaus im Jahr 2008 haben wir bereits mehr als 3000 Projekte erfolgreich realisiert. Und unser Kundenstamm wächst von Tag zu Tag.
Wir projektieren, bauen und warten die Systeme und schalten diese auf unsere Notruf- und Serviceleitstelle zur lückenlosen Alarmprüfung auf.
Mit unserem motivierten Vertriebs- und Technikteam sind wir deutschlandweit im Einsatz. Unser Anspruch: Ganzheitliche Sicherheitslösungen, effizient für unsere Kunden eingesetzt.
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