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(1) Der Vertrag wird über die vereinbarte Laufzeit abgeschlossen. alinotec behält sich das Recht zur ordentlichen Kündigung des Vertrages vor, wenn der Kunde mit einer Zahlung in Verzug ist, welche die Höhe von zwei der vereinbarten Bruttomonatsraten erreicht. Während der vereinbarten Laufzeit ist der Vertrag ansonsten von beiden Vertragsparteien nur aus wichtigem Grund kündbar. Die Kündigung bedarf der Schriftform und muss per Einschreiben erfolgen.
(2) Wird der Vertrag von alinotec vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit gekündigt, wird der Vertrag, unter angemessener Abzinsung der außenstehenden Monatsrate und Abzug der alinotec ersparten Kosten, abgerechnet.
(3) Wird der Vertrag nicht drei Monate vor seinem Auslaufen schriftlich gekündigt, verlängert er sich jeweils um ein weiteres Jahr.
(1) Das monatliche Entgelt sowie die weiteren Zahlungen gem. Ziff.4 sind am Tag des Beginns der Fernüberwachung und jeweils an dem Tag eines jeden Monats, dessen Datum dem Tag der Übernahme entspricht, im Voraus fällig.
(2) Der Kunde verpflichtet sich am Abbuchungsverfahren teilzunehmen. Zu diesem Zwecke ermächtigt er alinotec, die Abbuchung entsprechend der vom Kunden erteilten Einzugsermächtigung, von seinem Konto vorzunehmen.
(1) Der Vertrag bzw. die Leistung zur Fernüberwachung beginnt an dem, der Unterzeichnung der Übernahmeerklärung folgenden Tag um 0.00 Uhr.
(2) alinotec gewährleistet die Funktionsfähigkeit der Notruf- und Serviceleitstelle 24 Stunden täglich.
(3) Sobald über die Notruf- und Serviceleitstelle eine Alarmmeldung empfangen wird, versucht alinotec unverzüglich den Kunden oder eine, von ihm bestimmte Person, sowie – je nach der Natur des Vorfalls – die Polizei, Feuerwehr oder sonstige öffentliche oder private Dienste, deren Benachrichtigung notwendig erscheinen, zu informieren.
(4) Sämtliche Alarmmeldungen werden aufgezeichnet und 2 Wochen aufbewahrt. Die Aufzeichnungen verbleiben im Eigentum von alinotec und verlassen die Geschäftsräume von alinotec nicht.
(5) Wird durch den Kunden, oder einer ihm zuzurechnenden Person, eine unbegründete Alarmmeldung abgesetzt, d.h. Falschalarm ausgelöst, sind
sämtliche entstehenden Kosten ausschließlich vom Kunden zu tragen.
(6) Mit der Unterschriftsleistung unter diesem Vertrag, erklärt sich der Kunde bereits jetzt damit einverstanden, dass alinotec den Vertrag mit allen Rechten und Pflichten an Dritte übertragen kann. alinotec wird dafür Sorge tragen, dass dem Kunden durch die Vertragsübernahme keine Nachteile in sachlicher oder finanzieller Hinsicht entstehen, insbesondere, dass die Fernüberwachung und der Wartungsservice in dem vertraglich vereinbarten Umfang erfüllt werden.
(1) Die unentgeltliche Instandsetzung und Wartungsverpflichtung (sofern vertraglich vereinbart) besteht nicht, wenn die Geräte direkt oder indirekt z.B. durch
– Verschulden des Kunden
– nicht vertragsgemäße Benutzung
beschädigt oder sonst wie beeinträchtigt werden. Die unentgeltliche Instandsetzungsverpflichtung besteht weiterhin nicht, wenn von nicht autorisierten Personen die von alinotec installierten Gerätschaften beeinträchtigt wurden, oder aber die Gerätschaften durch außergewöhnliche Änderung der Umgebungsbedingungen (Temperatur, Luftfeuchtigkeit, Staub) beschädigt worden sind. In diesen Fällen trägt der Kunde die Kosten der Instandsetzung.
(2) Der Kunde gestattet den Mitarbeitern von alinotec in angemessenen Zeitabständen und nach vorheriger Ankündigung die Wartung und Prüfung der Gerätschaften vorzunehmen.
Die Fernüberwachung durch alinotec verringert das Schadensrisiko für den Kunden erheblich. alinotec kann jedoch keine Garantie dafür geben, dass Schadensfälle (z. B.Diebstahl) vermieden werden. Die Fernüberwachung durch alinotec ersetzt also keineswegs den Abschluss von einschlägigen Versicherungen (gegen Diebstahl, Betriebsunterbrechung, Feuer-, Wasser-, Kasko-Schäden etc.).
Sofern keine individuelle Haftungsvereinbarung vorliegt, gilt für alle gesetzlichen und vertraglichen Ansprüche folgende Regelung: alinotec haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit seiner gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen unbegrenzt. Ist der Kunde weder Kaufmann noch juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so haftet der Auftragnehmer auch für grobe Fahrlässigkeit als Erfüllungsgehilfen unbegrenzt. Bei versicherten Risiken haftet alinotec in Höhe aller Zahlungen, die vom betreffenden Versicherer an alinotec erbracht werden, auch wenn die in den vorhergehenden Absätzen festgelegten oder individuell ausgehandelten Haftungsbeschränkungen überschritten werden. Gleiches gilt unabhängig vom Verschuldungsgrad bei der Verletzung von Leben, Körper oder
Gesundheit bzw. einer Haftung nach dem Personenhaftungsgesetz. Wenn die Leistung von alinotec unmöglich wird oder sich für den Kunden unzumutbar verzögert oder alinotec aus anderen Gründen haftet, beschränkt sich diese Haftung bei leichter Fahrlässigkeit unabhängig vom jeweiligen Verursacher oder der Anspruchsgrundlage für alle Ansprüche im Rahmen der Verträge vor allem Zahlungsanspruch in Höhe von 20 % der vereinbarten Vergütung höchstens jedoch auf 50.000,00 €. Dabei ist die Vergütung für denjenigen Vertrag zu Grunde zu legen, innerhalb dessen die Pflichtwidrigkeit erfolgt ist.
Für leicht fahrlässige Pflichtverletzung von Personen die weder gesetzliche Vertreter noch leitende Angestellte sind, haftet alinotec nicht, sofern keine wesentlichen Vertragspflichten (Kardinalpflichten) verletzt wurden.
Die Verjährungsfrist für alle Gewährleistungsansprüche beträgt ein Jahr und beginnt mit der Lieferung bzw. Bereitstellung (sowie der Benachrichtigung des Kunden hiervon) der Vertragsgegenstände; die gleiche Frist gilt für sonstige Ansprüche, gleich welcher Art, gegenüber alinotec. Der Vorsatz bei grober Fahrlässigkeit von alinotec, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Personenschäden oder Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen ebenso bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.
(1) Der Kunde verpflichtet sich, die ihm zur Verfügung gestellten Gerätschaften pfleglich zu behandeln.
(2) Zeigt sich während der Laufzeit des Vertrages ein Mangel der Gerätschaften, so hat der Kunde dies alinotec unverzüglich anzuzeigen. Das gleiche gilt, wenn sich ein Dritter ein Recht an den Gerätschaften anmaßt. Unterlässt der Kunde die Anzeige, so ist er zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(3) Der Kunde verpflichtet sich, alinotec jede Änderung der genannten Angaben sowie seiner Firma, Geschäftsbezeichnung, Rechtsform, Anschrift oder Telefonnummer schriftlich mitzuteilen.
(4) Jede Änderung der Bankverbindung muss alinotec spätestens 10 Tage vor Fälligkeit der Monatsrate schriftlich mitgeteilt werden.
(5) Eine Geschäftsaufgabe, ein Wechsel des Geschäftsinhabers, ein Verkauf der Firma oder des Geschäftes, sowie eine Verlagerung der Geschäftsräume, führen zu keiner Aufhebung oder Beendigung dieses Fernüberwachungsvertrages. Die Zahlungsverpflichtungen aus diesem Vertrag bestehen fort.
(6) Der Kunde ist verpflichtet, alinotec die Installation der Fernüberwachungsanlage zu ermöglichen, d.h. die zur Absicherung vorgesehenen Räumlichkeiten bzw. Geländeflächen, ohne Hindernisse zugänglich zu machen. Sollte hierzu eine Genehmigung des Vermieters erforderlich sein, ist es Sache des Kunden, diese Genehmigung beizubringen.
(7) Verweigert der Kunde vor Lieferung der bestellten Ware die Erfüllung des Vertrages oder nimmt er die angebotene Ware nach Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen nicht an, so ist der Kunde verpflichtet, alinotec Schadensersatz in Höhe von 15 % der jeweiligen Vertragssumme zu zahlen.
(8) Dem Kunden bleibt der Nachweis offen, dass auf Seiten alinotec kein oder nur ein geringer Schaden entstanden ist.
Der Kunde erklärt sich mit seiner Unterschrift zur Auftragserteilung grundsätzlich damit einverstanden, dass alinotec im Zusammenhang mit der Annahme und Abwicklung dieses Vertrages Auskünfte bei Hausbanken, Wirtschaftsauskunfteien (u. a. Creditreform, Bürgel, Schufa etc.) einholt. Bei negativer Auskunft / Bonität ist alinotec berechtigt die Annahme des Vertrages abzulehnen bzw. diesen fristlos zu kündigen.
Mündliche Nebenabreden und Ergänzungen wurden zu diesem Vertrag nicht getroffen. Änderungen dieses Vertrages bedürfen grundsätzlich der Schriftform. Dies gilt auch für die Schriftformklausel selbst.
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge.
Ist der Kunde Kaufmann, wird ausschließlich Büttelborn als Gerichtsstand vereinbart.
(1) Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichenden Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.
(2) Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.
(1) Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, können wir diese innerhalb von zwei Wochen annehmen.
(1) An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist von § 2 annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.
(1) Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk ausschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt.
(2) Die Zahlung des Kaufpreises hat ohne Abzug von Skonto zu erfolgen.
(3) Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 10 Tagen nach Lieferung zu zahlen. Verzugszinsen werden in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
(1) Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
(1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
(2) Tritt der Besteller einseitig vom Vertrag zurück oder kommt in Annahmeverzug oder verletzt schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen und entgangenem Gewinn ersetzt zu verlangen (nach BGB). Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
(1) Bei Versendung wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.
(2) Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
(1) Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
(2) Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Besteller. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.
(3) Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.
(4) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
(5) Mängelansprüche bestehen nicht, bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß, wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. Dies gilt insbesondere im Falle der Nichtbeachtung unserer Montageanleitungen sowie beim Einbau von Fremdteilen.
(6) Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
(7) Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Bestellers gegen den Lieferer gilt ferner Absatz 6 entsprechend.
(1) Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
(3) Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche
gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt, bzw. diese Lücke ausfüllt.
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